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   VG Hamburg, 02.09.2014 - 5 A 263/10   

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VG Hamburg, 02.09.2014 - 5 A 263/10 (https://dejure.org/2014,110884)
VG Hamburg, Entscheidung vom 02.09.2014 - 5 A 263/10 (https://dejure.org/2014,110884)
VG Hamburg, Entscheidung vom 02. September 2014 - 5 A 263/10 (https://dejure.org/2014,110884)
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  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG Hamburg, 02.09.2014 - 5 A 263/10
    Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkran­ kung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise ver­ schlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine (die entsprechende Gefahr begründende) wesentliche Ver­ schlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, 1 C 18/05, BVerwGE 127, 33 ff. mwN, Be­ schluss vom 23.7.2007, 10 B 85/07).
  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

    Auszug aus VG Hamburg, 02.09.2014 - 5 A 263/10
    Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (ständige Rechtsprechung bereits zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG, siehe BVerwG, Urteil vom 19.10.2002 AuAS 2003, 106; Urteil vom 25.11.1997 BVerwGE 105, 383 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus VG Hamburg, 02.09.2014 - 5 A 263/10
    Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (ständige Rechtsprechung bereits zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG, siehe BVerwG, Urteil vom 19.10.2002 AuAS 2003, 106; Urteil vom 25.11.1997 BVerwGE 105, 383 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.07.2007 - 10 B 85.07

    Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,

    Auszug aus VG Hamburg, 02.09.2014 - 5 A 263/10
    Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkran­ kung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise ver­ schlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine (die entsprechende Gefahr begründende) wesentliche Ver­ schlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, 1 C 18/05, BVerwGE 127, 33 ff. mwN, Be­ schluss vom 23.7.2007, 10 B 85/07).
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